§ 1 Name und Sitz

Der Verein wurde am 04.Juni 1999 gegründet und trägt den Namen:
Allgemeiner Gehörlosenverein Oldenburg e.V.
Er hat seinen Sitz in Oldenburg und soll in das Vereinsregister Amtsgericht Oldenburg unter der Nr. VR 2380 eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohl-Fahrtszwecke im Sinne des Abschnitts - Steuerbegünstigter Zwecke der jeweils gültigen Angabenordnung. Der Verein ist politisch, religiös neutral und unabhängig.
 
Zweck und Ziel des Vereins sind
 
a) Förderung der Gehörlosenkultur und der Gebärdensprache durch Fort-, Weiterbildungs- und
    Informationsveranstaltungen und Förderung des geselligen Zusammensein der Gehörlosenmitglieder,
b) Wahrnehmung der sozialpolitischen und beruflichen Interessen der Mitglieder,
c) Unterstützung der Gehörlosen durch Rat und Tat.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausschneiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Zwecke unterstützt (§2).
  2. Über den Antrag auf Aufnahme im Verein, entschiedet der Vortand.
  3. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1.Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
  4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotzt Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtsfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
  5. Der Verein ist Mitglied im Gehörlosenverband Niedersachsen e.V.
  6. Durch Beschluss des Vorstandes können Personen, die in hervorragender Weise die Vereinsarbeit gefördert haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Beschluss der Mitgliederversammlung (§7). Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit erforderlich.

§ 6 Die Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind 1.die Mitgliederversammlung
                                                  2.der Vorstand
2. Der Vorstand besteht aus:
               der 1. Vorsitzende bzw. dem 1. Vorsitzenden
               der 2. Vorsitzende bzw. dem 2. Vorsitzenden
               der Kassiererin bzw. dem Kassierer
               der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer
               und bis zu 3 Beisitzer/innen
3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
    Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Entstehende Kosten werden erstattet.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die jeweils
    amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind
    und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
6. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein
    Vorstandsmitglied widerspricht (§ 9 gilt entsprechend). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
    1.Vorsitzenden.
7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann
    der Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung mit Jahresberichten ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlung sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins erfordert oder die Berufung von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den 1.Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  4. Die Mitgliederversammlung ist die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entschiedet ferner über:

 a) den Haushaltsplan des Vereins                                        b) Aufgaben des Vereins

 c) Satzungsänderungen                                                    d) Auflösung des Vereins

§ 8 Beurkundung der Beschlüsse

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Für den Beschluss, die Satzung oder den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins jeweils zur Hälfte an den Gehörlosen-Sportverein Oldenburg 1942 e.V. und an den Gehörlosenverband Niedersachsen e.V., der dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung können Sie als PDF herunterladen und ausdrucken.